Ratgeber · Genehmigung · Lesezeit ca. 6 Min.
Leuchtreklame genehmigen lassen: Was in Bayern und Nürnberg zu beachten ist
Brauche ich für meine neue Leuchtreklame eine Baugenehmigung? Die ehrliche Antwort lautet: Es kommt darauf an. Wir erklären die wichtigsten Regeln der Bayerischen Bauordnung, typische Stolperfallen und wie Sie Ihr Projekt ohne Verzögerung umsetzen.
Werbeanlagen sind bauliche Anlagen
Nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) gelten Werbeanlagen – also ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung wie Firmenschilder, Leuchtkästen, Leuchtschriften oder Ausleger – als bauliche Anlagen. Grundsätzlich ist ihre Errichtung oder Änderung daher genehmigungspflichtig. Art. 57 BayBO nennt jedoch eine Reihe von Werbeanlagen, die verfahrensfrei sind.
Wann ist keine Baugenehmigung nötig?
Nach der aktuellen Fassung von Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 BayBO sind unter anderem verfahrensfrei:
- Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1,5 m²,
- Werbeanlagen in Auslagen oder an Schaufenstern,
- Werbeanlagen, die nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind,
- Werbeanlagen am Ort der Leistung bis zu einer freien Höhe von 10 m, sofern sie nicht in die freie Landschaft wirken.
Ein Leuchtkasten mit 100 × 100 cm liegt also unter der 1,5-m²-Grenze – ein Kasten mit 300 × 60 cm (1,8 m²) bereits darüber.
Besonderheit Nürnberg: die Werbeanlagensatzung
In Nürnberg müssen alle neu errichteten oder geänderten Werbeanlagen zusätzlich die städtische Werbeanlagensatzung (WaS) einhalten – auch dann, wenn sie verfahrensfrei sind. Sie regelt unter anderem Größe, Anbringungshöhe und Beleuchtung. Nur in bestimmten Gewerbe- und Industriegebieten gelten einfachere Regeln.
Viele andere Städte in Bayern haben vergleichbare Satzungen, vor allem für Altstädte und Ortskerne.
Typische Stolperfallen
- Denkmalschutz: Am oder in der Nähe eines Baudenkmals ist für Werbeanlagen in der Regel eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nötig.
- Ausleger über dem Gehweg: Ragt ein Schild in den öffentlichen Raum, kann zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis der Stadt erforderlich sein.
- Mehrere Elemente: Mehrere Schilder an einer Fassade können als eine Anlage gewertet werden – dann zählt die Gesamtfläche.
- Beleuchtung: Satzungen schreiben oft blendfreies Licht vor und verbieten Blink- oder Wechsellicht.
- Mietobjekt: Holen Sie immer die schriftliche Zustimmung des Vermieters bzw. der Eigentümergemeinschaft ein.
So gehen Sie Schritt für Schritt vor
- Maße und Position der geplanten Werbeanlage festlegen (Fotomontage hilft).
- Beim Bauordnungsamt bzw. der Gemeinde nachfragen, welche Satzung gilt und ob Denkmalschutz besteht.
- Falls nötig: Bauantrag mit Ansicht, Lageplan und technischen Angaben einreichen.
- Zustimmung des Eigentümers einholen.
- Erst nach Freigabe fertigen und montieren lassen.
Fazit
Kleine Werbeanlagen bis 1,5 m² sind in Bayern meist ohne Bauantrag möglich – die örtliche Satzung gilt aber immer. Ein kurzer Anruf beim Bauamt vor der Bestellung spart Zeit, Geld und Ärger.
Hinweis: Dieser Artikel bietet eine allgemeine Orientierung (Stand: November 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die BayBO in der jeweils gültigen Fassung und die Satzung Ihrer Gemeinde.
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